MPU Lexikon

  1. Abstinenz

    Abstinenz bedeutet eine bestimmte Substanz nicht mehr zu konsumieren. In der MPU hat vor allem die Alkoholabstinenz und die Drogenabstinenz, d.h. ein völliger Verzicht auf den Konsum von Alkohol, Drogen und anderen Rauschmitteln, eine hohe Bedeutung. Im Rahmen der MPU ist es erforderlich, die Abstinenz nicht nur zu behaupten, sondern auch nachzuweisen (vgl.: Abstinenznachweis).
  2. Abstinenznachweis (Alkohol)

    Im Rahmen der MPU muss die Abstinenz von Alkohol belegt werden. Handelt es sich um eine Alkoholabstinenz kann diese durch die Ermittlung des ETG-Wertes und eines Screening-Programms erfolgen. Die alkoholabstinente Lebensweise ist z.B. bei einer Alkoholabhängigkeit (auch: Alkoholkrankheit) erforderlich, um die Eignungsbedenken der Straßenverkehrsbehörde auszuräumen.
  3. Abstinenznachweis (Drogen)

    Bei einer angeordneten MPU aufgrund von Drogenkonsum ist der Nachweis einer Drogenabstinenten Lebensweise erforderlich. In der Regel erfolgt der Nachweis über ein Screening-Programm (s. Drogenfreiheitsnachweis).
  4. Alkoholgefährdung / Alkoholmißbrauch / Alkoholabhängigkeit

    Die Unterscheidung der vorliegenden Alkoholproblematik zwischen den verschiedenen Stufen ist bedeutsam, um die notwendige Änderung nicht nur zu erkennen, sondern vielmehr fundiertes Wissen im Bereich Alkohol zu erlangen und nachzuweisen. Die Kriterien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) können hierbei behilflich sein.
  5. Akteneinsicht

    Sie haben das Recht, in Ihrer zuständigen Führerscheinstelle, Einsicht in Ihre Akten zu erhalten, bevor diese an Begutachtungsstellen versandt werden. Viele betroffene MPU Kunden verzichten darauf.
  6. Alkoholverzicht

    Auch ein Alkoholverzicht, der weder medizinisch noch psychologisch unbedingt eine erforderliche Alkoholabstinenz verlangt,  muss nach den Beurteilungskriterien durch die Ermittlung des ETG-Wertes im Rahmen eines Screening-Programms nachgewiesen werden.
  7. Anlassspezifische Untersuchung

    Der Ablauf einer MPU und die dabei vorgenommen Schritte der Untersuchung unterscheiden sich bei den verschiedenen Untersuchungsanlässen. Es werden nur die zur Beantwortung der behördlichen Fragestellung notwendigen Untersuchungen durchgeführt, z.B. ein Drogenscreening nur dann, wenn es in der Vergangenheit Auffälligkeiten in diesem Bereich gegeben hat.
  8. BAK

    Ist die Abkürzung für den Begriff Blutalkoholkonzentration, d.h. wie viel Promille Alkohol im Blut ist.
  9. Beratung

    Ist die Vermittlung von Wissen in einem interaktiven Gespräch. In Begutachtungsstellen für Fahreignung ist eine Beratung zu Fragen seit dem 01.07.2009 nicht mehr zulässig. Es ist unbedingt empfehlenswert sich an kompetente Berater zu wenden, um eine umfassende Beratung zur MPU und den persönlichen Voraussetzungen für ein positives Ergebnis zu erhalten.
  10. Blutalkoholkonzentration

    Ist die Angabe, wie viel Alkohol bei einer Person im Blut vorhanden ist. Die Angabe erfolgt in der Regel in Promille, d.h. es wird angegeben, wie viel Anteile Alkohol in einer Probe von 1000 Teilen enthalten sind. 2 Promille bedeuten z.B., dass in einer Blutprobe zwei tausendstel aus Alkohol bestehen.
  11. CTU

    Abkürzung für "Chemisch-Toxikologische-Untersuchung"
  12. Depperltest

    Umgangssprachliche abwertende Bezeichnung für die Medizinisch- Psychologische- Untersuchung, überwiegend im süddeutschen Raum.
  13. Drogenfreiheitsnachweis

    Der MPU-Kunde ist verpflichtet einen Zeitraum der Drogenfreiheit über forensisch gesicherte Urinkontrollen nachzuweisen. Alternativ kann auch eine Haaranalyse erfolgen.
  14. Drogengefährdung/Fortgeschrittene Drogenproblematik/Drogenabhängigkeit

    Die Dauer des Drogenfreiheitsnachweises richtet sich je nach Einstufung des Drogenkonsums. Bei einer Drogengefährdung reichen Nachweise von 3 bis 6 Monaten aus, während bereits bei der Fortgeschrittenen Drogenproblematik Nachweise von 12 Monaten erforderlich sind. Die Kriterien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) können bei der Ermittlung sowie Auseinandersetzung mit der Problematik hilfreich sein. Auch ist es sinnvoll, dass von der IBF angebotene Rauschmittelseminar zu besuchen.
  15. Forensische Anforderungen

    Forensische Anforderungen sind in der MPU vor allem in Bezug auf durchgeführte Screenings von Bedeutung, sofern diese im Rahmen der MPU anerkannt werden sollen. Forensisch ist in diesem Falle als "vor Gericht verwertbar" zu verstehen. Folgende Anforderungen müssen forensisch gesicherte Screeningprogramme erfüllen:
    Einbestellung zur Probenentnahme in den 24 Stunden vor der Entnahme
    Einbestellung für den Kunden unvorhersehbar Ausschluss von Manipulation während der Probenabgabe
    Die Analyse der entnommenen Probe findet in einem Labor statt, das nach DIN ISO EN 17025 für forensische Zwecke akkreditiert ist und die Untersuchung nach den Standards der GTFCh durchführt.
    Die Untersuchung wird für alle relevanten Stoffgruppen (bei Drogen einschließlich Szeneüblicher Ausweichmittel) durchgeführt.
    Achtung: Wenn auch nur eine dieser Anforderungen nicht erfüllt, kann ihr Befund bei einer MPU in der Regel nicht mehr anerkannt werden.
  16. Explorationsgespräch

    Ist die Bezeichnung für das Gespräch mit dem psychologischen Gutachter, welches der Kunde im Verlauf einer MPU mit dem psychologischen Gutachter führt. Die zeitliche Dauer eines Explorationsgesprächs liegt in der überwiegenden Anzahl der Fälle zwischen 30 und 60 Minuten. Dies ist kein Indikator für eine positive oder negative Bewertung des Gutachtens.
  17. Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

    Die deutsche Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist im Bereich des Verkehrsrechtes ein Verordnungswerk, an das sich die Verkehrsbehörden (Führerscheinstellen) halten.
  18. Fragestellung

    Die Fahrt unter Drogeneinfluss, unter Alkoholeinfluss, Verkehrsstraftaten geben Anlass zur Durchführung einer MPU und dessen Befragung. Der Ablauf einer MPU und die dabei vorgenommen Schritte der Untersuchung sind von der Fragestellung abhängig, siehe auch anlassspezifische Untersuchung.
  19. Idiotentest

    Umgangssprachliche (abwertende) Bezeichnung für die Medizinisch- Psychologische- Untersuchung.
  20. Information

    Der Begriff Information umfasst das MPU Wissen, welches für Kunden mit einer bestimmten Fragestellung von Bedeutung ist. Beispielsweise wie eine Alkoholabstinenz nachgewiesen werden kann. Nicht zulässig ist dagegen eine Prüfung, ob die vorgelegten Abstinenznachweise den Anforderungen einer MPU, siehe auch forensische Anforderungen, genügen. Im Gegensatz zur Beratung ist Information den Begutachtungsstellen für Fahreignung erlaubt.
  21. Screening-Programm

    Screening- Programme werden in der MPU vertraglich vereinbart zum Nachweis der Alkoholabstinenz, des Alkoholverzichts und/oder der Drogenfreiheit. Die Verträge enthalten Angaben über den Zeitraum, in dem die Screenings durchgeführt werden sollen, beispielsweise sechs oder zwölf Monate, über die Anzahl der durchzuführenden Screenings sowie die Modalitäten der Einbestellung zur Probenabgabe. Die durchgeführten Screening- Programme müssen in der MPU den forensischen Anforderungen genügen, wenn sie bei der Untersuchung anerkannt werden sollen.
  22. Sperrfristverkürzung / Sperrfristabkürzung

    Auszug aus dem §69 a Abs.7 Satz 1 StGB: "Ergibt sich Grund zur Annahme, dass der Täter [...] nicht mehr ungeeignet ist [...]. so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühzeitig zulässig, wenn die Sperre vorzeitig aufgehoben wird. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate [...] gedauert hat."
  23. Statista GmbH

    Statista ist das führende Statistikportal. Sie haben direkten Zugriff auf relevante Statistiken zu Märkten, Konsumenten und gesellschaftlichen Themen. Auch in Bezug auf Alkohol finden Sie nützliche Informationen.
  24. Verkehrspsychologische Beratung nach §38 FeV

    Der Inhaber einer Fahrerlaubnis soll in Einzelberatungen Unzulänglichkeiten in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten erkennen. Er soll die Bereitschaft entwickeln, diese Mängel abzubauen. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege aufzeigen, wie sie verändert werden können. Der Betroffene erhält eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde, welche einen Bezug auf die Bestätigung nach §71 Abs.2 enthält.

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